Unsere Betriebsgeheimnisse sind für das Unternehmen und für andere wertvoll. Nur Informationen, die bereits veröffentlicht wurden (in Form von Pressemitteilungen, Jahres- und Quartalsberichten, Berichten an die Securities and Exchange Commission usw.) oder deren Weitergabe im Arbeitsprozess notwendig ist, dürfen an Personen, die nicht dem Unternehmen angehören, weitergegeben werden. Die Mitarbeiter dürfen keine vertraulichen Informationen beschaffen, verwenden, auf diese zugreifen, sie kopieren, löschen, ändern oder an Dritte weitergeben, sofern dies nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist oder für betriebliche Veranstaltungen geschieht. Jegliche Informationen und Daten, die auf den Computern, Großrechnern und PCs des Unternehmens oder Mobilgeräten gespeichert sind, sind ausschließlich Eigentum des Unternehmens. Im Umgang mit Computerdaten und Informationen müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um diese gegen absichtliche oder versehentliche Beschädigung, beispielsweise durch Computerviren, zu schützen.
Zu den vertraulichen Informationen des Unternehmens gehören Geschäftsgeheimnisse. Keine Einzelperson kann unter den Staats- und Bundesstaatsgesetzen straf- oder zivilrechtlich für die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses verantwortlich gemacht werden, die (i) mittel- oder unmittelbar gegenüber einem Angehörigen einer Staats-, Bundesstaats- oder lokalen Behörde oder einem Anwalt gegenüber im Vertrauen erfolgt; und (ii) ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, vermutete Gesetzesverstöße zu melden oder zu untersuchen; oder (B) im Rahmen einer Beschwerde erfolgt oder in einem Schriftstück enthalten ist, das im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens eingereicht wird, wenn diese Einreichung unter Verschluss erfolgt. Eine Einzelperson, die Klage gegen eine Vergeltungsmaßnahme durch einen Arbeitgeber für die Meldung eines vermuteten Gesetzesverstoß einreicht, darf dem Anwalt der Einzelperson ein Geschäftsgeheimnis offenlegen und Informationen in Bezug auf das Geschäftsgeheimnis in dem Gerichtsverfahren verwenden, wenn die Einzelperson (A) Schriftstücke einreicht, welche das Geschäftsgeheimnis unter Verschluss enthalten, und (B) das Geschäftsgeheimnis nicht offenlegt, sofern dies nicht gerichtlich angeordnet wird.