Die Unternehmensrichtlinien verbieten Diskriminierung, Belästigung und/oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter, die in gutem Glauben Informationen zu Verstößen gegen diesen Kodex gemeldet haben oder sonstige Unterstützung in Bezug auf Verstöße gegen diesen Kodex geleistet haben. Soweit möglich, werden alle Beschwerden vertraulich behandelt. In keinem Fall werden Informationen über eine Beschwerde an Personen weitergeleitet, die keine spezifische Notwendigkeit hat, darüber informiert zu werden.
Das Unternehmen wird gegen niemanden Vergeltungsmaßnahmen einleiten, der guten Gewissens eine Beschwerde einreicht. Jedoch werden gegen jeden Mitarbeiter, der eine Beschwerde einreicht, von der er weiß oder vermutet, dass sie unzutreffend ist, Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Das Unternehmen wird zwar nicht aufgrund einer guten Gewissens eingereichten Beschwerde Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter ergreifen, aber es können dennoch, wegen Fehlverhaltens oder anderer nicht damit im Zusammenhang stehender Gründe, Disziplinarmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter, der eine Beschwerde einreicht, ergriffen werden. Anders ausgedrückt, das Einreichen einer Beschwerde schützt einen Mitarbeiter nicht vor Disziplinarmaßnahmen. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter, der guten Gewissens eine Beschwerde einreicht und sich aufgrund schlechter Leistungen in einer Probezeit befindet, dennoch aufgrund der schlechten Leistung Disziplinarmaßnahmen erleiden.
Das Unternehmen bittet seine Mitarbeiter, bei der Einreichung von Beschwerden möglichst ihren Namen anzugeben, da dies dem Untersuchungsausschuss die Untersuchung des möglichen Fehlverhaltens erleichtert. Das Unternehmen erkennt jedoch auch an, dass es Mitarbeiter in einigen Fällen für wünschenswert erachten, anonym zu bleiben. Der Untersuchungsausschuss untersucht auch anonyme Beschwerden, erwartet jedoch, dass bei diesen das vermutliche Fehlverhalten, die betreffenden Personen und die Grundlage der Beschuldigungen so detailliert wie möglich beschrieben werden, damit eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden kann.
Wenn sich die Beschwerde auf den Leiter der Innenrevision, des Rechtsdienstes oder auf Prüfungsausschussmitglieder bezieht oder ein möglicher Interessenkonflikt vorliegt, sollte die Beschwerde an den Finanzvorstand des Unternehmens oder den Vorstandsvorsitzenden gerichtet werden. Die dafür vorgesehene Whistleblower-Hotline und Webseite von Haynes leitet Beschwerden nicht an Personen weiter, die in der Beschwerde benannt werden.